§ 49 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 49 BörseG (1weggefallen) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörseseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.08.2007 bis 02.01.2018
§ 49 BörseG (1weggefallen) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörseseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

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