§ 45 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 45 BörseG (1weggefallen) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht der FMAseit 03.01.2018 weggefallen. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 46 zu bestellenden Börsekommissärs. Die FMA überwacht die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels. Die allgemeinen Warenbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

(3) Bei Gefahr in Verzug oder, wenn einem Auftrag gemäß Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wird, haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Mißständen

1.

bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen

2.

die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion zu entheben, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,

3.

die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.

(4) Die Geschäftsleiter, aber auch alle sonstigen Funktionäre und Mitarbeiter des Börseunternehmens, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Abs. 1 und den gemäß § 46 bestellten Börsekommissären alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu gewähren. Erfolgt der Börsehandel oder dessen Abwicklung automationsunterstützt oder durch ein vollautomatisiertes Handelssystem, so ist den Aufsichtsbehörden und den Börsekommissären (Stellvertretern) in gleicher Weise die jederzeitige Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn die Aufzeichnungen von einem Dritten geführt oder aufbewahrt werden.

(5) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 4 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.

(6) Die der FMA durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.

(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 30 000 Euro.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.08.2007 bis 02.01.2018
§ 45 BörseG (1weggefallen) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht der FMAseit 03.01.2018 weggefallen. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 46 zu bestellenden Börsekommissärs. Die FMA überwacht die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels. Die allgemeinen Warenbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

(3) Bei Gefahr in Verzug oder, wenn einem Auftrag gemäß Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wird, haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Mißständen

1.

bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen

2.

die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion zu entheben, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,

3.

die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.

(4) Die Geschäftsleiter, aber auch alle sonstigen Funktionäre und Mitarbeiter des Börseunternehmens, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Abs. 1 und den gemäß § 46 bestellten Börsekommissären alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu gewähren. Erfolgt der Börsehandel oder dessen Abwicklung automationsunterstützt oder durch ein vollautomatisiertes Handelssystem, so ist den Aufsichtsbehörden und den Börsekommissären (Stellvertretern) in gleicher Weise die jederzeitige Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn die Aufzeichnungen von einem Dritten geführt oder aufbewahrt werden.

(5) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 4 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.

(6) Die der FMA durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.

(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 30 000 Euro.

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