§ 42 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch das Börseunternehmen überwacht, das zu diesem Zweck insbesondere in alle Bücher der Börsesensale Einsicht nehmen kann§ 42 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.1998 bis 02.01.2018
Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch das Börseunternehmen überwacht, das zu diesem Zweck insbesondere in alle Bücher der Börsesensale Einsicht nehmen kann§ 42 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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