§ 34 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 34 BörseG (1weggefallen) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens von der FMA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und einem von der FMA hiezu verpflichteten Vertreter der FMA bestehtseit 03.01.2018 weggefallen. Die Kommission für die Prüfung für einen Warenbörsesensal besteht davon abweichend aus dem Warenbörsekommissär als Vorsitzendem, einem von der FMA hiezu entsendeten Angestellten des Börseunternehmens und einem weiteren von der FMA mit seiner Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Warenbörsewesen.

(2) Gegenstand der Prüfung sind die für die Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen Rechtsvorschriften und die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse.

(3) Die Kommission hat sofort nach der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission kann die bestandene Prüfung auch mit ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg bewerten.

(4) Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist mit einem vom Börsekommissär unterfertigten Prüfungszeugnis zu beurkunden.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.04.2002 bis 02.01.2018
§ 34 BörseG (1weggefallen) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens von der FMA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und einem von der FMA hiezu verpflichteten Vertreter der FMA bestehtseit 03.01.2018 weggefallen. Die Kommission für die Prüfung für einen Warenbörsesensal besteht davon abweichend aus dem Warenbörsekommissär als Vorsitzendem, einem von der FMA hiezu entsendeten Angestellten des Börseunternehmens und einem weiteren von der FMA mit seiner Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Warenbörsewesen.

(2) Gegenstand der Prüfung sind die für die Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen Rechtsvorschriften und die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse.

(3) Die Kommission hat sofort nach der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission kann die bestandene Prüfung auch mit ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg bewerten.

(4) Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist mit einem vom Börsekommissär unterfertigten Prüfungszeugnis zu beurkunden.

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