§ 32 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 32 BörseG (1weggefallen) Börsesensale sind die gemäß den §§ 33 und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittlerseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die FMA hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluß von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.

(3) Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.

(4) Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im § 35 Abs. 1 angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.

(5) Die FMA hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.

(6) Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börsenunternehmens kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mitzuteilen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.04.2002 bis 02.01.2018
§ 32 BörseG (1weggefallen) Börsesensale sind die gemäß den §§ 33 und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittlerseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die FMA hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluß von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.

(3) Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.

(4) Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im § 35 Abs. 1 angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.

(5) Die FMA hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.

(6) Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börsenunternehmens kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mitzuteilen.

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