§ 31 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Feststellung der Kurse der an der Warenbörse zu handelnden Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag nach Schluß der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch das Börseunternehmen zu geschehen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu verpflichteten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.
  2. (2)Absatz 2Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse zu sorgen.Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Absatz eins, ermittelten Kurse zu sorgen.
§ 31 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.08.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie Feststellung der Kurse der an der Warenbörse zu handelnden Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag nach Schluß der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch das Börseunternehmen zu geschehen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu verpflichteten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.
  2. (2)Absatz 2Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse zu sorgen.Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Absatz eins, ermittelten Kurse zu sorgen.
§ 31 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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