§ 31 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 31 BörseG (1weggefallen) Die Feststellung der Kurse der an der Warenbörse zu handelnden Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag nach Schluß der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch das Börseunternehmen zu geschehenseit 03.01.2018 weggefallen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu verpflichteten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.

(2) Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse zu sorgen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.08.2007 bis 02.01.2018
§ 31 BörseG (1weggefallen) Die Feststellung der Kurse der an der Warenbörse zu handelnden Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag nach Schluß der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch das Börseunternehmen zu geschehenseit 03.01.2018 weggefallen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu verpflichteten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.

(2) Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse zu sorgen.

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