§ 8 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 8 BörseG (1weggefallen) Der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, vorzulegenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Der Abschlußprüfer hat den Jahresabschluß des Börseunternehmens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlußprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.

(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(4) Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 20.07.2015 bis 02.01.2018
§ 8 BörseG (1weggefallen) Der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, vorzulegenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Der Abschlußprüfer hat den Jahresabschluß des Börseunternehmens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlußprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.

(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(4) Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.

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