§ 5 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 5 BörseG (1weggefallen) Die Konzession erlischt:

1.

Durch Zeitablauf;

2.

bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);

3.

mit ihrer Zurücklegung;

4.

mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;

5.

mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;

6.

mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Bescheid festzustellenseit 03.01.2018 weggefallen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.08.2007 bis 02.01.2018
§ 5 BörseG (1weggefallen) Die Konzession erlischt:

1.

Durch Zeitablauf;

2.

bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);

3.

mit ihrer Zurücklegung;

4.

mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;

5.

mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;

6.

mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Bescheid festzustellenseit 03.01.2018 weggefallen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

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