§ 389 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.12.9999

Der(1) Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmahlenwer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.

(2) Verlustträger sind der Sache,Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder aus andern Umständen deutlich erkannt wird, dievergessenen Sache zurück zu geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene 10 Euro am Werthe übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als 40 Euro werth ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigenberechtigte Personen.

Stand vor dem 31.01.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.01.2003

Der(1) Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmahlenwer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.

(2) Verlustträger sind der Sache,Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder aus andern Umständen deutlich erkannt wird, dievergessenen Sache zurück zu geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene 10 Euro am Werthe übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als 40 Euro werth ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigenberechtigte Personen.