§ 396 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.12.9999

Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen MerkmalenWer eine verlorene oder andern Umständenvergessene Sache entdeckt, so ist ihmsie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Sache zuzustellen; er muß aberHälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er nicht beweisen kanndie Entdeckung einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu habenes sei denn, dem Finder dendass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 391 § 394 Z 1 ausgemessenen Finderlohn entrichtenist anzuwenden.

Stand vor dem 31.01.2003

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.01.2003

Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen MerkmalenWer eine verlorene oder andern Umständenvergessene Sache entdeckt, so ist ihmsie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Sache zuzustellen; er muß aberHälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er nicht beweisen kanndie Entdeckung einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu habenes sei denn, dem Finder dendass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 391 § 394 Z 1 ausgemessenen Finderlohn entrichtenist anzuwenden.