§ 397 ABGB b) verborgener Gegenstände

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.12.9999

In dem Falle(1) Werden vergrabene, daß sich der Eigenthümereingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.

(2) Der Finderlohn ist auch dann nicht sogleich erkennen läßtzu entrichten, mußwenn die Obrigkeit nach den Vorschriften der §§ 390 - 392 verfahrenSache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.

Stand vor dem 31.01.2003

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.01.2003

In dem Falle(1) Werden vergrabene, daß sich der Eigenthümereingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.

(2) Der Finderlohn ist auch dann nicht sogleich erkennen läßtzu entrichten, mußwenn die Obrigkeit nach den Vorschriften der §§ 390 - 392 verfahrenSache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.