§ 399 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.12.9999

Von einem Schatze wird der dritte Theil zum Staatsvermögen gezogen. Von den zwey übrigen Drittheilen erhält EinesSchatz erhalten der Finder, das andere und der Eigenthümer des Grundes. Ist das EigenthumEigentümer des Grundes getheilt, so fällt das Drittheil dem Ober - und Nutzungseigenthümer zu gleichen Theilen zuje die Hälfte.

Stand vor dem 31.01.2002

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.01.2002

Von einem Schatze wird der dritte Theil zum Staatsvermögen gezogen. Von den zwey übrigen Drittheilen erhält EinesSchatz erhalten der Finder, das andere und der Eigenthümer des Grundes. Ist das EigenthumEigentümer des Grundes getheilt, so fällt das Drittheil dem Ober - und Nutzungseigenthümer zu gleichen Theilen zuje die Hälfte.