§ 19 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

1.

in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt

1,10 Euro,

2.

in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist

1,60 Euro,

3.

in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt

2,30 Euro,

4.

a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt

3 Euro

und

b)

in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt

3,60 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten§ 19 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 30.06.2021
(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

1.

in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt

1,10 Euro,

2.

in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist

1,60 Euro,

3.

in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt

2,30 Euro,

4.

a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt

3 Euro

und

b)

in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt

3,60 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten§ 19 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.

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