§ 12 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Bei der Exekution auf andere Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

1.

die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für

2.

die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.

Im Übrigen ist § 11 sinngemäß anzuwenden.

§ 12 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2021
Bei der Exekution auf andere Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

1.

die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für

2.

die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.

Im Übrigen ist § 11 sinngemäß anzuwenden.

§ 12 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.

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