§ 11 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro§ 11 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 8a.

(2) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

(3) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(4) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 3 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 30.06.2021
(1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro§ 11 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 8a.

(2) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

(3) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(4) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 3 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.

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