§ 4 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 8 § 4 VGebGbis 18 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Der Gerichtsvollzieher erhält

1.

die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,

2.

die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie

3.

die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.

(3) Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2021
(1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 8 § 4 VGebGbis 18 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Der Gerichtsvollzieher erhält

1.

die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,

2.

die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie

3.

die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.

(3) Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete.

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