§ 10 UIG Koordinierungsstelle für Umweltinformationen

Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2005 bis 31.12.9999

Umweltdatenkatalog

§ 10. (1) Zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die ArtenDas Umweltbundesamt hat eine Koordinierungsstelle für Umweltinformationen einzurichten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Umweltdatenkatalog einzurichten. Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in den Umweltdatenkatalog aufgenommen werdenzu führen.

(2) JedermannAufgabe der Koordinierungsstelle ist der freiees, den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den Zugang zum Umweltdatenkatalogzu Umweltinformationen zu gewährleisten. Die im Umweltdatenkatalog erfaßten Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werdenerleichtern und eine hohe Qualität der Umweltinformationen sicher zu stellen.

(3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenkataloges haben die Organe der Verwaltung dem Bundesminister für Land- und ForstwirtschaftDie Koordinierungsstelle ist berechtigt, Umwelt und Wasserwirtschaft in regelmäßigen Zeitabständen Informationen über die bei ihnenihr vorhandenen Umweltdaten im Sinne des AbsUmweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. 1, insbesondereDie Bestimmungen über Art, Umfang, räumlichenMitteilungsschranken und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen, sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugebenAblehnungsgründe (§ 6) sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 13.02.2005

In Kraft vom 01.09.2003 bis 13.02.2005

Umweltdatenkatalog

§ 10. (1) Zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die ArtenDas Umweltbundesamt hat eine Koordinierungsstelle für Umweltinformationen einzurichten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Umweltdatenkatalog einzurichten. Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in den Umweltdatenkatalog aufgenommen werdenzu führen.

(2) JedermannAufgabe der Koordinierungsstelle ist der freiees, den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den Zugang zum Umweltdatenkatalogzu Umweltinformationen zu gewährleisten. Die im Umweltdatenkatalog erfaßten Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werdenerleichtern und eine hohe Qualität der Umweltinformationen sicher zu stellen.

(3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenkataloges haben die Organe der Verwaltung dem Bundesminister für Land- und ForstwirtschaftDie Koordinierungsstelle ist berechtigt, Umwelt und Wasserwirtschaft in regelmäßigen Zeitabständen Informationen über die bei ihnenihr vorhandenen Umweltdaten im Sinne des AbsUmweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. 1, insbesondereDie Bestimmungen über Art, Umfang, räumlichenMitteilungsschranken und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen, sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugebenAblehnungsgründe (§ 6) sind sinngemäß anzuwenden.

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