§ 9 UIG Veröffentlichung von Umweltinformationen

Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2005 bis 31.12.9999
Veröffentlichung von Umweltdaten

§ 9(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Organe der Verwaltung können Umweltdaten,Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie über die sieQualität von Umweltinformationen (§ 5 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:

1.

der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

2.

Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

3.

Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Z 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

4.

Umweltzustandsberichte, insbesondere Umweltkontrollberichte gemäß § 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998;

5.

Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

6.

Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können;

7.

Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in § 2 Z 1 genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgabenangemessenen Abständen zu aktualisieren sind, sollte nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Bereich des Umweltschutzes verfügen und anInternet erfüllt werden, auf denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteressezu verbreitenden Informationen zu finden sind.

(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, in geeigneter Weise veröffentlichenhaben informationspflichtige Stellen, soweit Geheimhaltungspflichten nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 6 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 5) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere

1.

Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen,

2.

Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen,

3.

Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen.

Stand vor dem 13.02.2005

In Kraft vom 01.07.1993 bis 13.02.2005
Veröffentlichung von Umweltdaten

§ 9(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Organe der Verwaltung können Umweltdaten,Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie über die sieQualität von Umweltinformationen (§ 5 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:

1.

der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

2.

Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

3.

Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Z 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

4.

Umweltzustandsberichte, insbesondere Umweltkontrollberichte gemäß § 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998;

5.

Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

6.

Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können;

7.

Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in § 2 Z 1 genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgabenangemessenen Abständen zu aktualisieren sind, sollte nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Bereich des Umweltschutzes verfügen und anInternet erfüllt werden, auf denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteressezu verbreitenden Informationen zu finden sind.

(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, in geeigneter Weise veröffentlichenhaben informationspflichtige Stellen, soweit Geheimhaltungspflichten nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 6 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 5) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere

1.

Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen,

2.

Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen,

3.

Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen.

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