§ 2 UIG Umweltinformationen

Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2005 bis 31.12.9999
Umweltdaten

§ 2. UmweltdatenUmweltinformationen sind auf Datenträgern festgehaltenesämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1.

den Zustand der Gewässer, dervon Umweltbestandteilen wie Luft, des Bodens, der Tier- und PflanzenweltAtmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und der natürlichennatürliche Lebensräume sowie seine Veränderungen odereinschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die LärmbelastungArtenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.

VorhabenFaktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder TätigkeitenAbfall einschließlich radioaktiven Abfalls, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen, EinbringungAbleitungen oder Freisetzungsonstiges Freisetzen von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen OrganismenStoffen oder Energie einschließlich ionisierender StrahlenOrganismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder durch Lärmwahrscheinlich auswirken;

3.

umweltbeeinträchtigende EigenschaftenMaßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), Mengenwie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Auswirkungen von ChemikalienProgramme, AbfällenVerwaltungsakte, gefährlichen OrganismenUmweltvereinbarungen und Tätigkeiten, freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlendie sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder Lärmwahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4.

bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der Luft,Berichte über die Umsetzung des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und Programmen.Umweltrechts;

5.

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6.

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

Stand vor dem 13.02.2005

In Kraft vom 01.07.1993 bis 13.02.2005
Umweltdaten

§ 2. UmweltdatenUmweltinformationen sind auf Datenträgern festgehaltenesämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1.

den Zustand der Gewässer, dervon Umweltbestandteilen wie Luft, des Bodens, der Tier- und PflanzenweltAtmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und der natürlichennatürliche Lebensräume sowie seine Veränderungen odereinschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die LärmbelastungArtenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.

VorhabenFaktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder TätigkeitenAbfall einschließlich radioaktiven Abfalls, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen, EinbringungAbleitungen oder Freisetzungsonstiges Freisetzen von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen OrganismenStoffen oder Energie einschließlich ionisierender StrahlenOrganismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder durch Lärmwahrscheinlich auswirken;

3.

umweltbeeinträchtigende EigenschaftenMaßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), Mengenwie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Auswirkungen von ChemikalienProgramme, AbfällenVerwaltungsakte, gefährlichen OrganismenUmweltvereinbarungen und Tätigkeiten, freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlendie sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder Lärmwahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4.

bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der Luft,Berichte über die Umsetzung des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und Programmen.Umweltrechts;

5.

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6.

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

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