§ 27a UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 27.03.2002 bis 18.06.2013

Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

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