§ 78 TSG Aufhebung älterer Vorschriften; Übergangsbestimmungen.

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2008 bis 31.12.9999
§ 78.

Aufhebung älterer Vorschriften; Übergangsbestimmungen.

Das Gesetz vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, der Artikel IMit Ablauf des Gesetzes vom 2431. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, betreffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Tierkrankheiten, das Gesetz vom 7. September 1905, R. G. Bl. Nr. 163, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest (Schweineseuche) und die hierzu erlassenen allgemeinen Durchführungsvorschriften, die Ministerialverordnung vom 10. April 1885, R. G. Bl. Nr. 54, betreffend die Abwehr und Tilgung des Rauschbrandes der Rinder und des Rotlaufes der Schweine, die Ministerialverordnungen vom 29. März 1903, R. G. Bl. Nr. 73, vom 17. Februar 1904, R. G. Bl. Nr. 20, und vom 21. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 31, betreffend die Abwehr und Tilgung der Geflügelcholera und Hühnerpest,Dezember 2007 treten folgende Verordnungen außer Kraft.:

Anordnungen, die auf Grund der vorstehend angeführten Vorschriften erlassen wurden und mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nicht im Widerspruche stehen, bleiben noch durch sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Wirksamkeit, sofern sie nicht früher außer Kraft gesetzt wurden.

Bei Zuwiderhandlungen gegen solche Anordnungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in Anwendung zu bringen.

1.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung anzeigepflichtiger Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, BGBl. Nr. 91/1970;

2.

Verordnung des Bundesministers Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Pflicht zur Anzeige von bestimmten, im Tierseuchengesetz nicht genannten Tierseuchen (Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung), BGBl. Nr. 756/1993);

3.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Bekämpfung der Pferdepest (Pferdepestverordnung), BGBl. Nr. 497/1993;

4.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Bekämpfung der Bovinen Spongiformen Encephalopathie (BSE), BGBl. Nr. 389/1991;

5.

Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Bekämpfung aller Formen von Transmissiblen Spongiformen Encephalopathien (TSE) bei Tieren (TSE-Verordnung), BGBl. II Nr. 72/1999;

6.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 23. Mai 1986 über die Aujeszky´sche Krankheit, BGBl. Nr. 303/1986;

7.

Verordnung des Bundeskanzlers über die Bekämpfung der Traberkrankheit bei Schafen und Ziegen (Scrapieverordnung), BGBl. Nr. 165/1995.

Stand vor dem 11.01.2008

In Kraft vom 01.01.1910 bis 11.01.2008
§ 78.

Aufhebung älterer Vorschriften; Übergangsbestimmungen.

Das Gesetz vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, der Artikel IMit Ablauf des Gesetzes vom 2431. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, betreffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Tierkrankheiten, das Gesetz vom 7. September 1905, R. G. Bl. Nr. 163, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest (Schweineseuche) und die hierzu erlassenen allgemeinen Durchführungsvorschriften, die Ministerialverordnung vom 10. April 1885, R. G. Bl. Nr. 54, betreffend die Abwehr und Tilgung des Rauschbrandes der Rinder und des Rotlaufes der Schweine, die Ministerialverordnungen vom 29. März 1903, R. G. Bl. Nr. 73, vom 17. Februar 1904, R. G. Bl. Nr. 20, und vom 21. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 31, betreffend die Abwehr und Tilgung der Geflügelcholera und Hühnerpest,Dezember 2007 treten folgende Verordnungen außer Kraft.:

Anordnungen, die auf Grund der vorstehend angeführten Vorschriften erlassen wurden und mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nicht im Widerspruche stehen, bleiben noch durch sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Wirksamkeit, sofern sie nicht früher außer Kraft gesetzt wurden.

Bei Zuwiderhandlungen gegen solche Anordnungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in Anwendung zu bringen.

1.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung anzeigepflichtiger Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, BGBl. Nr. 91/1970;

2.

Verordnung des Bundesministers Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Pflicht zur Anzeige von bestimmten, im Tierseuchengesetz nicht genannten Tierseuchen (Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung), BGBl. Nr. 756/1993);

3.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Bekämpfung der Pferdepest (Pferdepestverordnung), BGBl. Nr. 497/1993;

4.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Bekämpfung der Bovinen Spongiformen Encephalopathie (BSE), BGBl. Nr. 389/1991;

5.

Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Bekämpfung aller Formen von Transmissiblen Spongiformen Encephalopathien (TSE) bei Tieren (TSE-Verordnung), BGBl. II Nr. 72/1999;

6.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 23. Mai 1986 über die Aujeszky´sche Krankheit, BGBl. Nr. 303/1986;

7.

Verordnung des Bundeskanzlers über die Bekämpfung der Traberkrankheit bei Schafen und Ziegen (Scrapieverordnung), BGBl. Nr. 165/1995.

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