§ 31 TSG Maul- und Klauenseuche.

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999

IV. Abschnitt.

Besondere Bestimmungen für einzelne

anzeigepflichtige Tierseuchen.

Maul- und Klauenseuche.

§ 31. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Fall der Erkrankung an Maul- und Klauenseuche dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nach Anhörung des Landeshauptmannes unter Bedachtnahme auf die durch die topographischen Verhältnisse und die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die durch die Dichte und Art der Tierpopulation gegebene Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche in einem bestimmten Gebiet die Tötung von Tieren, die an der Seuche erkrankt, der Seuche verdächtig oder für die Seuche empfänglich sind, in diesem Gebiet anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch rasch getilgt werden kann.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und UmweltschutzBundeskanzler hat unter Bedachtnahme auf die im konkreten Fall durch die topographischen Verhältnisse und verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie zufolge der Dichte und Art der Tierpopulation gegebene Gefahr der Weiterverbreitung,Verordnung die Impfung von für die Seuche empfänglichen Tierbeständen ab einem angemessenen Umkreis vom Ausbruchsort der Seuche in einem solchen Ausmaß anzuordnen, daß einem Übergreifenwenn und soweit dies zur Verhinderung des Übergreifens der Seuche möglichst wirksam begegnet wirdund in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU erforderlich ist. Hiebei ist auf die im konkreten Fall gegebenen topographischen Verhältnisse und verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die jeweilige Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.

(4) Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen, dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie dem Landeshauptmann im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt worden sind und der Landeshauptmann die Vornahme dieser Impfungen nicht innerhalb von zwei Wochen untersagt hat. Die Impfung ist zu untersagen, wenn deren Umfang und Dauer in den betreffenden Gebieten besorgen lassen, daß die rechtzeitige Erkennung und wirksame Bekämpfung der Seuche beeinträchtigt wirdverboten.

(5) Der Landeshauptmann hat Vorsorge zu treffen, daß im Zuge der Beseitigung von Tierkörpern oder Teilen derselben oder im Zuge der Verwertung von Tieren, deren Tötung behördlich angeordnet wurde, die Seuche nicht weiter verbreitet wird. Zum Zweck der Verwertung kann der Landeshauptmann insbesondere örtlich entsprechend gelegene Schlachtstätten zur Vornahme von Schlachtungen mit Bescheid verpflichten.

Stand vor dem 30.04.1998

In Kraft vom 13.03.1974 bis 30.04.1998

IV. Abschnitt.

Besondere Bestimmungen für einzelne

anzeigepflichtige Tierseuchen.

Maul- und Klauenseuche.

§ 31. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Fall der Erkrankung an Maul- und Klauenseuche dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nach Anhörung des Landeshauptmannes unter Bedachtnahme auf die durch die topographischen Verhältnisse und die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die durch die Dichte und Art der Tierpopulation gegebene Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche in einem bestimmten Gebiet die Tötung von Tieren, die an der Seuche erkrankt, der Seuche verdächtig oder für die Seuche empfänglich sind, in diesem Gebiet anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch rasch getilgt werden kann.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und UmweltschutzBundeskanzler hat unter Bedachtnahme auf die im konkreten Fall durch die topographischen Verhältnisse und verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie zufolge der Dichte und Art der Tierpopulation gegebene Gefahr der Weiterverbreitung,Verordnung die Impfung von für die Seuche empfänglichen Tierbeständen ab einem angemessenen Umkreis vom Ausbruchsort der Seuche in einem solchen Ausmaß anzuordnen, daß einem Übergreifenwenn und soweit dies zur Verhinderung des Übergreifens der Seuche möglichst wirksam begegnet wirdund in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU erforderlich ist. Hiebei ist auf die im konkreten Fall gegebenen topographischen Verhältnisse und verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die jeweilige Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.

(4) Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen, dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie dem Landeshauptmann im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt worden sind und der Landeshauptmann die Vornahme dieser Impfungen nicht innerhalb von zwei Wochen untersagt hat. Die Impfung ist zu untersagen, wenn deren Umfang und Dauer in den betreffenden Gebieten besorgen lassen, daß die rechtzeitige Erkennung und wirksame Bekämpfung der Seuche beeinträchtigt wirdverboten.

(5) Der Landeshauptmann hat Vorsorge zu treffen, daß im Zuge der Beseitigung von Tierkörpern oder Teilen derselben oder im Zuge der Verwertung von Tieren, deren Tötung behördlich angeordnet wurde, die Seuche nicht weiter verbreitet wird. Zum Zweck der Verwertung kann der Landeshauptmann insbesondere örtlich entsprechend gelegene Schlachtstätten zur Vornahme von Schlachtungen mit Bescheid verpflichten.

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