§ 14 TSG Beseitigung von Kadavern; Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien, Anlagen zur Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern und Tierkörperteilen.

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999

§ 14.

Beseitigung von Kadavern; Verscharrungsplätze,

Wasenmeistereien, Anlagen zur Verarbeitung und

Bearbeitung von Tierkörpern und Tierkörperteilen.

Kadaver gefallener Tiere sind ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen oder auf thermischem oder chemischem Wege bei Seetransporten eventuell durch Versenkung unschädlich zu beseitigen.

Die näheren Anordnungen sind von der politischen Behörde (Seeverwaltungsbehörde) zu erlassen.

Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien sowie Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind veterinärpolizeilich zu überwachen.

Den politischen Landesbehörden bleibt es behufs Hintanhaltung(4) Der Bundeskanzler hat unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Seuchenverschleppungen vorbehalten, rücksichtlichTierseuchen sowie des BetriebesSchutzes der im dritten Absatze angeführten Anstaltenmenschlichen Gesundheit und Anlagenunter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Abfällen zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.

Stand vor dem 30.04.1998

In Kraft vom 01.01.1910 bis 30.04.1998

§ 14.

Beseitigung von Kadavern; Verscharrungsplätze,

Wasenmeistereien, Anlagen zur Verarbeitung und

Bearbeitung von Tierkörpern und Tierkörperteilen.

Kadaver gefallener Tiere sind ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen oder auf thermischem oder chemischem Wege bei Seetransporten eventuell durch Versenkung unschädlich zu beseitigen.

Die näheren Anordnungen sind von der politischen Behörde (Seeverwaltungsbehörde) zu erlassen.

Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien sowie Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind veterinärpolizeilich zu überwachen.

Den politischen Landesbehörden bleibt es behufs Hintanhaltung(4) Der Bundeskanzler hat unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Seuchenverschleppungen vorbehalten, rücksichtlichTierseuchen sowie des BetriebesSchutzes der im dritten Absatze angeführten Anstaltenmenschlichen Gesundheit und Anlagenunter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Abfällen zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.

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