§ 13 TSG Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2006 bis 31.12.9999
§ 13.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall

(1) Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Landeshauptmann in der Schutz- und Überwachungszone auf die für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten § 1 Abs. 4 § 53 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, (Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und VerbraucherschutzgesetzVerbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.

Stand vor dem 02.08.2006

In Kraft vom 01.10.2003 bis 02.08.2006
§ 13.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall

(1) Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Landeshauptmann in der Schutz- und Überwachungszone auf die für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten § 1 Abs. 4 § 53 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, (Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und VerbraucherschutzgesetzVerbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.

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