Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 11. Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen,
Kraftfahrzeugen (Anhängern1) und Luftfahrzeugen.
FürInsoweit die Beförderung von Tieren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, nicht in den Regelungsbereich des Tiertransportgesetzes 2007 fallen, sind beim Transport von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und SchweinenGeflügel mittels Eisenbahn über eine Ortsgemeinde hinaus gelten folgende Bestimmungen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
(6) Der Bundeskanzler hat die tierärztliche Untersuchung aus Anlaß der Beförderung mittels EisenbahnSchienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen folgende Mindestbedingungen einzuhalten:
1. | die verwendeten Transportmittel müssen leicht zu reinigen und desinfizieren sein; | |||||||||
2. | die Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen undurchlässige Böden aufweisen und so beschaffen sein, dass das Herausfallen von Streu und Exkrementen und das Abfließen von Harn und Sekreten bestmöglich verhindert wird; | |||||||||
3. | ohne amtstierärztliche Genehmigung oder Anordnung dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche vorliegt, transportiert werden; | |||||||||
4. | Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundesweit geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen. | |||||||||
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann – in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports erlassen. |
(2) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen oder vor der Ausfuhr in Drittstaaten durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen. Diese Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 Tiertransportgesetz 2007.
(3) Die Bundesministerin für andere als die im erstenGesundheit, Familie und im fünften Absatz bezeichneten TiergattungenJugend kann soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für Bruteierden Transport aller diesem Gesetz unterliegenden Tiere, Samen und Embryonen sowie auch für Geflügeltransporte im Inland durch Verordnung vorzuschreiben, wenn und soweit die Seuchenverhältnisse oder völkerrechtliche Vereinbarungen es erfordern.
Bei der Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sowie von in-Waren und ausländischem Geflügel mittels Kraftfahrzeugen Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
1. | Beschränkungen einschließlich zusätzlicher Kontrollen bei besonderer Seuchengefahr; | |||||||||
2. | die Mitführung und Form von Begleitpapieren sowie Zeugnissen gemäß Abs. 2, | |||||||||
3. | die Organisation und Kontrolle und Umfang von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, | |||||||||
4. | sonstige veterinärpolizeiliche notwendige Maßnahmen | |||||||||
durch Verordnung festlegen. |
(Anhängern4) Für die Untersuchung der Tiere und Luftfahrzeugen haben die hinsichtlichdas Ausstellen der Reinigung und DesinfektionZeugnisse gemäß Abs. 2 sind vom Versender Gebühren zur Deckung der Beförderungsmittelder Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, Ladeplätze und Gerätschaften bei Transportenderen Höhe vom zuständigen Landeshauptmann zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von Tieren der genannten Art mittels Eisenbahn bestehenden Vorschriften sinngemäß Anwendung zu finden. Erforderlichenfalls können die erwähnten Vorschriften auch auf die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften ausgedehnt werden. Die Gebühren für die Benützung der hiezu erforderlichen Einrichtungen setzt, soweit es sich nicht um Gemeindeeinrichtungen handelt, der zuständige Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) fest.
Die näheren Anordnungen werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im EinvernehmenBezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege getroffen. Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) ist zulässigBescheid vorzuschreiben.
§ 11. Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen,
Kraftfahrzeugen (Anhängern1) und Luftfahrzeugen.
FürInsoweit die Beförderung von Tieren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, nicht in den Regelungsbereich des Tiertransportgesetzes 2007 fallen, sind beim Transport von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und SchweinenGeflügel mittels Eisenbahn über eine Ortsgemeinde hinaus gelten folgende Bestimmungen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
(6) Der Bundeskanzler hat die tierärztliche Untersuchung aus Anlaß der Beförderung mittels EisenbahnSchienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen folgende Mindestbedingungen einzuhalten:
1. | die verwendeten Transportmittel müssen leicht zu reinigen und desinfizieren sein; | |||||||||
2. | die Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen undurchlässige Böden aufweisen und so beschaffen sein, dass das Herausfallen von Streu und Exkrementen und das Abfließen von Harn und Sekreten bestmöglich verhindert wird; | |||||||||
3. | ohne amtstierärztliche Genehmigung oder Anordnung dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche vorliegt, transportiert werden; | |||||||||
4. | Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundesweit geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen. | |||||||||
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann – in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports erlassen. |
(2) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen oder vor der Ausfuhr in Drittstaaten durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen. Diese Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 Tiertransportgesetz 2007.
(3) Die Bundesministerin für andere als die im erstenGesundheit, Familie und im fünften Absatz bezeichneten TiergattungenJugend kann soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für Bruteierden Transport aller diesem Gesetz unterliegenden Tiere, Samen und Embryonen sowie auch für Geflügeltransporte im Inland durch Verordnung vorzuschreiben, wenn und soweit die Seuchenverhältnisse oder völkerrechtliche Vereinbarungen es erfordern.
Bei der Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sowie von in-Waren und ausländischem Geflügel mittels Kraftfahrzeugen Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
1. | Beschränkungen einschließlich zusätzlicher Kontrollen bei besonderer Seuchengefahr; | |||||||||
2. | die Mitführung und Form von Begleitpapieren sowie Zeugnissen gemäß Abs. 2, | |||||||||
3. | die Organisation und Kontrolle und Umfang von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, | |||||||||
4. | sonstige veterinärpolizeiliche notwendige Maßnahmen | |||||||||
durch Verordnung festlegen. |
(Anhängern4) Für die Untersuchung der Tiere und Luftfahrzeugen haben die hinsichtlichdas Ausstellen der Reinigung und DesinfektionZeugnisse gemäß Abs. 2 sind vom Versender Gebühren zur Deckung der Beförderungsmittelder Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, Ladeplätze und Gerätschaften bei Transportenderen Höhe vom zuständigen Landeshauptmann zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von Tieren der genannten Art mittels Eisenbahn bestehenden Vorschriften sinngemäß Anwendung zu finden. Erforderlichenfalls können die erwähnten Vorschriften auch auf die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften ausgedehnt werden. Die Gebühren für die Benützung der hiezu erforderlichen Einrichtungen setzt, soweit es sich nicht um Gemeindeeinrichtungen handelt, der zuständige Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) fest.
Die näheren Anordnungen werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im EinvernehmenBezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege getroffen. Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) ist zulässigBescheid vorzuschreiben.