§ 11 TSG Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport mittels Schienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

§ 11. Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen,

Kraftfahrzeugen (Anhängern1) und Luftfahrzeugen.

FürInsoweit die Beförderung von Tieren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, nicht in den Regelungsbereich des Tiertransportgesetzes 2007 fallen, sind beim Transport von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und SchweinenGeflügel mittels Eisenbahn über eine Ortsgemeinde hinaus gelten folgende Bestimmungen:

1.

Das Ein- und Ausladen der Tiere darf nur in den vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde hiezu bestimmten Stationen erfolgen; in anderen Stationen dürfen die Tiere nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und unter der Voraussetzung ein- und ausgeladen werden, daß die Stationen mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind.

2.

Die Tiere sind beim Ein- und Ausladen von staatlich ermächtigten Tierärzten zu untersuchen.

Für die Untersuchung der Tiere haben die Versender, beziehungsweise Empfänger zur Deckung der dem Bunde aus der Amtshandlung erwachsenden Kosten Gebühren zu entrichten, deren Höhe vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) zu bestimmen ist.

3.

Die Änderung der Bestimmungsstation im Wege einer nachträglichen Verfügung ist nur mit Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder des Grenztierarztes zulässig. Die Ausladung der Tiere in einer anderen als der Bestimmungsstation darf nur in Notfällen erfolgen.

4.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege, unter welchen Voraussetzungen Erleichterungen von den Vorschriften der Punkte 1, 2, erster Absatz, und des Punktes 3 zugelassen werden können.

Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) ist zulässig.

5.

Aus dem Auslande kommendes Vieh darf nicht mit einheimischem, Schlachtvieh nicht mit Nutz- oder Zuchtvieh in demselben Wagen gemeinschaftlich befördert werden. Weitere Beschränkungen können bei besonderer Seuchengefahr vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) nach Erfordernis verfügt werden.

6.

Wie vorzugehen ist, wenn während des Transportes ein Tier erkrankt oder verendet, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung bestimmt.

Die Bestimmungen der Punkte 1 bis 6 des ersten Absatzes finden auf die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen mittels Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen dem Sinne nach Anwendung.

Einem Eisenbahnwagen werden ein Kraftfahrzeug, ein einzelner Anhänger sowie die Abteilung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges gleichgehalten.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege für die zur Beförderung lebender Tiere, nötigenfalls auch für die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Luftfahrzeuge zur Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen besondere veterinärpolizeiliche Erfordernisse vorzuschreiben.

Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen oder auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften sind sinngemäß auf Geflügeltransporte aus dem Auslande anzuwenden.

(6) Der Bundeskanzler hat die tierärztliche Untersuchung aus Anlaß der Beförderung mittels EisenbahnSchienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen folgende Mindestbedingungen einzuhalten:

1.

die verwendeten Transportmittel müssen leicht zu reinigen und desinfizieren sein;

2.

die Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen undurchlässige Böden aufweisen und so beschaffen sein, dass das Herausfallen von Streu und Exkrementen und das Abfließen von Harn und Sekreten bestmöglich verhindert wird;

3.

ohne amtstierärztliche Genehmigung oder Anordnung dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche vorliegt, transportiert werden;

4.

Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundesweit geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen.

Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann – in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports erlassen.

(2) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen oder vor der Ausfuhr in Drittstaaten durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen. Diese Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 Tiertransportgesetz 2007.

(3) Die Bundesministerin für andere als die im erstenGesundheit, Familie und im fünften Absatz bezeichneten TiergattungenJugend kann soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für Bruteierden Transport aller diesem Gesetz unterliegenden Tiere, Samen und Embryonen sowie auch für Geflügeltransporte im Inland durch Verordnung vorzuschreiben, wenn und soweit die Seuchenverhältnisse oder völkerrechtliche Vereinbarungen es erfordern.

Bei der Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sowie von in-Waren und ausländischem Geflügel mittels Kraftfahrzeugen Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können

1.

Beschränkungen einschließlich zusätzlicher Kontrollen bei besonderer Seuchengefahr;

2.

die Mitführung und Form von Begleitpapieren sowie Zeugnissen gemäß Abs. 2,

3.

die Organisation und Kontrolle und Umfang von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,

4.

sonstige veterinärpolizeiliche notwendige Maßnahmen

durch Verordnung festlegen.

(Anhängern4) Für die Untersuchung der Tiere und Luftfahrzeugen haben die hinsichtlichdas Ausstellen der Reinigung und DesinfektionZeugnisse gemäß Abs. 2 sind vom Versender Gebühren zur Deckung der Beförderungsmittelder Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, Ladeplätze und Gerätschaften bei Transportenderen Höhe vom zuständigen Landeshauptmann zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von Tieren der genannten Art mittels Eisenbahn bestehenden Vorschriften sinngemäß Anwendung zu finden. Erforderlichenfalls können die erwähnten Vorschriften auch auf die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften ausgedehnt werden. Die Gebühren für die Benützung der hiezu erforderlichen Einrichtungen setzt, soweit es sich nicht um Gemeindeeinrichtungen handelt, der zuständige Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) fest.

Die näheren Anordnungen werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im EinvernehmenBezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege getroffen. Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) ist zulässigBescheid vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.07.2007

§ 11. Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen,

Kraftfahrzeugen (Anhängern1) und Luftfahrzeugen.

FürInsoweit die Beförderung von Tieren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, nicht in den Regelungsbereich des Tiertransportgesetzes 2007 fallen, sind beim Transport von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und SchweinenGeflügel mittels Eisenbahn über eine Ortsgemeinde hinaus gelten folgende Bestimmungen:

1.

Das Ein- und Ausladen der Tiere darf nur in den vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde hiezu bestimmten Stationen erfolgen; in anderen Stationen dürfen die Tiere nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und unter der Voraussetzung ein- und ausgeladen werden, daß die Stationen mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind.

2.

Die Tiere sind beim Ein- und Ausladen von staatlich ermächtigten Tierärzten zu untersuchen.

Für die Untersuchung der Tiere haben die Versender, beziehungsweise Empfänger zur Deckung der dem Bunde aus der Amtshandlung erwachsenden Kosten Gebühren zu entrichten, deren Höhe vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) zu bestimmen ist.

3.

Die Änderung der Bestimmungsstation im Wege einer nachträglichen Verfügung ist nur mit Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder des Grenztierarztes zulässig. Die Ausladung der Tiere in einer anderen als der Bestimmungsstation darf nur in Notfällen erfolgen.

4.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege, unter welchen Voraussetzungen Erleichterungen von den Vorschriften der Punkte 1, 2, erster Absatz, und des Punktes 3 zugelassen werden können.

Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) ist zulässig.

5.

Aus dem Auslande kommendes Vieh darf nicht mit einheimischem, Schlachtvieh nicht mit Nutz- oder Zuchtvieh in demselben Wagen gemeinschaftlich befördert werden. Weitere Beschränkungen können bei besonderer Seuchengefahr vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) nach Erfordernis verfügt werden.

6.

Wie vorzugehen ist, wenn während des Transportes ein Tier erkrankt oder verendet, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung bestimmt.

Die Bestimmungen der Punkte 1 bis 6 des ersten Absatzes finden auf die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen mittels Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen dem Sinne nach Anwendung.

Einem Eisenbahnwagen werden ein Kraftfahrzeug, ein einzelner Anhänger sowie die Abteilung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges gleichgehalten.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege für die zur Beförderung lebender Tiere, nötigenfalls auch für die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Luftfahrzeuge zur Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen besondere veterinärpolizeiliche Erfordernisse vorzuschreiben.

Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen oder auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften sind sinngemäß auf Geflügeltransporte aus dem Auslande anzuwenden.

(6) Der Bundeskanzler hat die tierärztliche Untersuchung aus Anlaß der Beförderung mittels EisenbahnSchienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen folgende Mindestbedingungen einzuhalten:

1.

die verwendeten Transportmittel müssen leicht zu reinigen und desinfizieren sein;

2.

die Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen undurchlässige Böden aufweisen und so beschaffen sein, dass das Herausfallen von Streu und Exkrementen und das Abfließen von Harn und Sekreten bestmöglich verhindert wird;

3.

ohne amtstierärztliche Genehmigung oder Anordnung dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche vorliegt, transportiert werden;

4.

Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundesweit geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen.

Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann – in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports erlassen.

(2) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen oder vor der Ausfuhr in Drittstaaten durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen. Diese Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 Tiertransportgesetz 2007.

(3) Die Bundesministerin für andere als die im erstenGesundheit, Familie und im fünften Absatz bezeichneten TiergattungenJugend kann soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für Bruteierden Transport aller diesem Gesetz unterliegenden Tiere, Samen und Embryonen sowie auch für Geflügeltransporte im Inland durch Verordnung vorzuschreiben, wenn und soweit die Seuchenverhältnisse oder völkerrechtliche Vereinbarungen es erfordern.

Bei der Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sowie von in-Waren und ausländischem Geflügel mittels Kraftfahrzeugen Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können

1.

Beschränkungen einschließlich zusätzlicher Kontrollen bei besonderer Seuchengefahr;

2.

die Mitführung und Form von Begleitpapieren sowie Zeugnissen gemäß Abs. 2,

3.

die Organisation und Kontrolle und Umfang von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,

4.

sonstige veterinärpolizeiliche notwendige Maßnahmen

durch Verordnung festlegen.

(Anhängern4) Für die Untersuchung der Tiere und Luftfahrzeugen haben die hinsichtlichdas Ausstellen der Reinigung und DesinfektionZeugnisse gemäß Abs. 2 sind vom Versender Gebühren zur Deckung der Beförderungsmittelder Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, Ladeplätze und Gerätschaften bei Transportenderen Höhe vom zuständigen Landeshauptmann zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von Tieren der genannten Art mittels Eisenbahn bestehenden Vorschriften sinngemäß Anwendung zu finden. Erforderlichenfalls können die erwähnten Vorschriften auch auf die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften ausgedehnt werden. Die Gebühren für die Benützung der hiezu erforderlichen Einrichtungen setzt, soweit es sich nicht um Gemeindeeinrichtungen handelt, der zuständige Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) fest.

Die näheren Anordnungen werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im EinvernehmenBezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege getroffen. Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) ist zulässigBescheid vorzuschreiben.

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