§ 2 TSG Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden.

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999

Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden.

§ 2. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Behörden haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Generelle Anordnungen treten, soweit die Behörde nichts anderes bestimmt, mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben. Kundmachungen nach diesem Bundesgesetz dürfen durch Veröffentlichung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes“ erfolgen.

(3) Die Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens obliegt, sofern in den für den jeweiligen Rechtsbereich bestehenden einschlägigen Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung als zuständige Behörde erster Instanz den Landeshauptmann bestimmen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis des Verfahrens geboten ist.

Stand vor dem 30.04.1998

In Kraft vom 13.03.1974 bis 30.04.1998

Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden.

§ 2. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Behörden haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Generelle Anordnungen treten, soweit die Behörde nichts anderes bestimmt, mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben. Kundmachungen nach diesem Bundesgesetz dürfen durch Veröffentlichung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes“ erfolgen.

(3) Die Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens obliegt, sofern in den für den jeweiligen Rechtsbereich bestehenden einschlägigen Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung als zuständige Behörde erster Instanz den Landeshauptmann bestimmen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis des Verfahrens geboten ist.

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