§ 7 TGG Untersuchungskosten

Tiergesundheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten der behördlich angeordneten periodischen Untersuchungen (einschließlich die Kosten der dabei erforderlichen Laboruntersuchungen) sind vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen sowie Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 behördlich angeordnet wurden, sind vom Bund zu tragen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung

1.

einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 festlegen oder

2.

den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 beauftragen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

(1) Die Kosten der behördlich angeordneten periodischen Untersuchungen (einschließlich die Kosten der dabei erforderlichen Laboruntersuchungen) sind vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen sowie Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 behördlich angeordnet wurden, sind vom Bund zu tragen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung

1.

einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 festlegen oder

2.

den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 beauftragen.

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