§ 40 TabMG 1996 Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsInhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft und E-Liquids, die sie von befugten Kleinhändlern erworben haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2,, 3, 4 oder 5 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft und E-Liquids, die sie von befugten Kleinhändlern erworben haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 9, der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.
  2. (2)Absatz 2Wird eine der im Abs. 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Abs. 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.Wird eine der im Absatz eins, angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Absatz eins, nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.Die im Absatz eins, bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.
  4. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse und E-Liquids nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen gemäß § 9 Abs. 1 und den Preisen gemäß § 9 Abs. 3 liegen.Die in Absatz eins, bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse und E-Liquids nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und den Preisen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, liegen.
  5. (4)Absatz 4§ 14 Abs. 7, § 24 Abs. 4 und § 36 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 36, Absatz 4, sind entsprechend anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Die Monopolverwaltung GmbH ist von der Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 vorab in Kenntnis zu setzen.Die Monopolverwaltung GmbH ist von der Ausübung der Berechtigung nach Absatz eins, vorab in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz einsInhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft und E-Liquids, die sie von befugten Kleinhändlern erworben haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2,, 3, 4 oder 5 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft und E-Liquids, die sie von befugten Kleinhändlern erworben haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 9, der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.
  2. (2)Absatz 2Wird eine der im Abs. 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Abs. 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.Wird eine der im Absatz eins, angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Absatz eins, nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.Die im Absatz eins, bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.
  4. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse und E-Liquids nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen gemäß § 9 Abs. 1 und den Preisen gemäß § 9 Abs. 3 liegen.Die in Absatz eins, bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse und E-Liquids nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und den Preisen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, liegen.
  5. (4)Absatz 4§ 14 Abs. 7, § 24 Abs. 4 und § 36 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 36, Absatz 4, sind entsprechend anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Die Monopolverwaltung GmbH ist von der Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 vorab in Kenntnis zu setzen.Die Monopolverwaltung GmbH ist von der Ausübung der Berechtigung nach Absatz eins, vorab in Kenntnis zu setzen.

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