§ 12 TabMG 1996 Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.03.2026
§ 12.Paragraph 12,

Tabakerzeugnisse, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.03.2026
§ 12.Paragraph 12,

Tabakerzeugnisse, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse.

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