§ 8 TabMG 1996

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von dreizwei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.

(2) Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 400200 Euro beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.

(5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, durch Großhändler oder Dritte ist im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakwaren verboten.

(6) Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß § 38 zu.

(7) Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:

1.

Name und Anschrift des Großhändlers;

2.

Name und Anschrift des Empfängers;

3.

Ausstellungsdatum;

4.

Lieferdatum;

5.

Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Der Empfänger hat den Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Großhändler hat eine Durchschrift (Abschrift) zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anwendbar.

(8) Der Kaufpreis ist spätestens binnen zwei Werktagen gerechnet abanlässlich der nächstfolgenden Lieferung (Zustellung) zu entrichten, jedoch nicht später als zehn Tage nach der Lieferung (Zustellung).

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.03.2015

(1) Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von dreizwei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.

(2) Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 400200 Euro beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.

(5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, durch Großhändler oder Dritte ist im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakwaren verboten.

(6) Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß § 38 zu.

(7) Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:

1.

Name und Anschrift des Großhändlers;

2.

Name und Anschrift des Empfängers;

3.

Ausstellungsdatum;

4.

Lieferdatum;

5.

Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Der Empfänger hat den Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Großhändler hat eine Durchschrift (Abschrift) zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anwendbar.

(8) Der Kaufpreis ist spätestens binnen zwei Werktagen gerechnet abanlässlich der nächstfolgenden Lieferung (Zustellung) zu entrichten, jedoch nicht später als zehn Tage nach der Lieferung (Zustellung).

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