§ 7 TabMG 1996 Erteilung und Erlöschen der Bewilligung zum Großhandel

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung der Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Er kann notwendige Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Behörden vornehmen lassen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Weiters ist anzugeben, welche Tabakerzeugnisse (Gattung und Markenbezeichnung) gehandelt werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung, die zu einem Widerruf der Bewilligung führen könnte, und jede Ausweitung oder Einschränkung der gehandelten Tabakerzeugnisse unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige der Einstellung des Vertriebes bestimmter Tabakerzeugnisse erlischt die Lieferverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1.Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung, die zu einem Widerruf der Bewilligung führen könnte, und jede Ausweitung oder Einschränkung der gehandelten Tabakerzeugnisse unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige der Einstellung des Vertriebes bestimmter Tabakerzeugnisse erlischt die Lieferverpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung zum Großhandel erlischt:
    1. 1.Ziffer einsdurch Widerruf der Bewilligung;
    2. 2.Ziffer 2durch Verzicht;
    3. 3.Ziffer 3durch Erlöschen der Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers oder der Bewilligung als berechtigter Empfänger.
  5. (5)Absatz 5Die Bewilligung ist zu widerrufen:
    1. 1.Ziffer einswenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    2. 2.Ziffer 2wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Großhändler gegen Bestimmungen des Abs. 3 oder der §§ 8 bis 10 verstößt oder Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht einhält und der Verstoß geeignet ist, massive Wettbewerbsverzerrungen oder eine wesentliche Beeinträchtigung von Monopolinteressen zu bewirken.wenn der Großhändler gegen Bestimmungen des Absatz 3, oder der Paragraphen 8 bis 10 verstößt oder Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht einhält und der Verstoß geeignet ist, massive Wettbewerbsverzerrungen oder eine wesentliche Beeinträchtigung von Monopolinteressen zu bewirken.
  6. (6)Absatz 6Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten und der Monopolverwaltung GmbH über jede erteilte Bewilligung, ausgenommen jene, die nicht zur Belieferung von Tabaktrafikanten mit Tabakerzeugnissen berechtigen, Name und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Bewilligungsinhabers sowie jede diesbezügliche Änderung und das Erlöschen der Bewilligung bekanntzugeben.
  7. (7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6 sind auch in Fällen anwendbar, in denen eine Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids erteilt wird.Die Absatz eins bis 6 sind auch in Fällen anwendbar, in denen eine Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids erteilt wird.
  8. (8)Absatz 8Soll die Bewilligung zum Großhandel auf Nikotinbeutel oder E-Liquids oder Nikotinbeutel und E-Liquids beschränkt sein, ist diese vom Zollamt Österreich zu erteilen und der Bundesminister für Finanzen über die Erteilung zu informieren. Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.Soll die Bewilligung zum Großhandel auf Nikotinbeutel oder E-Liquids oder Nikotinbeutel und E-Liquids beschränkt sein, ist diese vom Zollamt Österreich zu erteilen und der Bundesminister für Finanzen über die Erteilung zu informieren. Absatz 2 bis 6 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung der Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Er kann notwendige Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Behörden vornehmen lassen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Weiters ist anzugeben, welche Tabakerzeugnisse (Gattung und Markenbezeichnung) gehandelt werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung, die zu einem Widerruf der Bewilligung führen könnte, und jede Ausweitung oder Einschränkung der gehandelten Tabakerzeugnisse unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige der Einstellung des Vertriebes bestimmter Tabakerzeugnisse erlischt die Lieferverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1.Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung, die zu einem Widerruf der Bewilligung führen könnte, und jede Ausweitung oder Einschränkung der gehandelten Tabakerzeugnisse unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige der Einstellung des Vertriebes bestimmter Tabakerzeugnisse erlischt die Lieferverpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung zum Großhandel erlischt:
    1. 1.Ziffer einsdurch Widerruf der Bewilligung;
    2. 2.Ziffer 2durch Verzicht;
    3. 3.Ziffer 3durch Erlöschen der Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers oder der Bewilligung als berechtigter Empfänger.
  5. (5)Absatz 5Die Bewilligung ist zu widerrufen:
    1. 1.Ziffer einswenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    2. 2.Ziffer 2wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Großhändler gegen Bestimmungen des Abs. 3 oder der §§ 8 bis 10 verstößt oder Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht einhält und der Verstoß geeignet ist, massive Wettbewerbsverzerrungen oder eine wesentliche Beeinträchtigung von Monopolinteressen zu bewirken.wenn der Großhändler gegen Bestimmungen des Absatz 3, oder der Paragraphen 8 bis 10 verstößt oder Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht einhält und der Verstoß geeignet ist, massive Wettbewerbsverzerrungen oder eine wesentliche Beeinträchtigung von Monopolinteressen zu bewirken.
  6. (6)Absatz 6Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten und der Monopolverwaltung GmbH über jede erteilte Bewilligung, ausgenommen jene, die nicht zur Belieferung von Tabaktrafikanten mit Tabakerzeugnissen berechtigen, Name und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Bewilligungsinhabers sowie jede diesbezügliche Änderung und das Erlöschen der Bewilligung bekanntzugeben.
  7. (7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6 sind auch in Fällen anwendbar, in denen eine Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids erteilt wird.Die Absatz eins bis 6 sind auch in Fällen anwendbar, in denen eine Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids erteilt wird.
  8. (8)Absatz 8Soll die Bewilligung zum Großhandel auf Nikotinbeutel oder E-Liquids oder Nikotinbeutel und E-Liquids beschränkt sein, ist diese vom Zollamt Österreich zu erteilen und der Bundesminister für Finanzen über die Erteilung zu informieren. Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.Soll die Bewilligung zum Großhandel auf Nikotinbeutel oder E-Liquids oder Nikotinbeutel und E-Liquids beschränkt sein, ist diese vom Zollamt Österreich zu erteilen und der Bundesminister für Finanzen über die Erteilung zu informieren. Absatz 2 bis 6 gelten sinngemäß.

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