§ 4 SperrGG 2002

Sperrgebietsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2.

für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.

(3) Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können anderenAnderen als in Abs. 2 genannten Personen nach Maßgabe militärischer Interessendarf das Fotografieren, Filmen sowie dieeine zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichendurch Zustimmung der zuständigen militärischen Einrichtung erlaubenDienststellen nach § 3 Abs. 6 gestattet werden. Diese ErlaubnisGestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungenbefristet oder Auflagenmit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Fotografierens oder Filmens oder der zeichnerischen Darstellung verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.

(4) Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zu einer Tätigkeit nach Abs. 3 einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.2013

(1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2.

für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.

(3) Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können anderenAnderen als in Abs. 2 genannten Personen nach Maßgabe militärischer Interessendarf das Fotografieren, Filmen sowie dieeine zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichendurch Zustimmung der zuständigen militärischen Einrichtung erlaubenDienststellen nach § 3 Abs. 6 gestattet werden. Diese ErlaubnisGestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungenbefristet oder Auflagenmit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Fotografierens oder Filmens oder der zeichnerischen Darstellung verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.

(4) Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zu einer Tätigkeit nach Abs. 3 einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.

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