§ 84 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einseinem mit Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält odereinem mit Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
    2. 2.Ziffer 2einer Verpflichtung gemäß § 56 Abs. 1 Z 9 zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt odereiner Verpflichtung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 9, zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt oder
    3. 3.Ziffer 3einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt odereiner mit Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt oder
    4. 4.Ziffer 4trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach § 36a betritt odertrotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach Paragraph 36 a, betritt oder
    5. 4a.Ziffer 4 aeinem mit Verordnung gemäß § 36b Abs. 1 angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt odereinem mit Verordnung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt oder
    6. 5.Ziffer 5trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach § 49a betritt odertrotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach Paragraph 49 a, betritt oder
    7. 6.Ziffer 6einem mit Verordnung gemäß § 37 Abs. 1 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt odereinem mit Verordnung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt oder
    8. 7.Ziffer 7einer Verpflichtung nach § 53 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt,einer Verpflichtung nach Paragraph 53, Absatz 5, nicht unverzüglich nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 4a sind nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 4 a, sind nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären.
  2. (1a)Absatz eins aWer einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach § 38b, einer Meldeauflage nach § 49c, einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 49d oder einer Meldeverpflichtung nach § 49e nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach § 38b, § 49c oder § 49d behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.Wer einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach Paragraph 38 b,, einer Meldeauflage nach Paragraph 49 c,, einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach Paragraph 49 d, oder einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 49 e, nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach Paragraph 38 b,, Paragraph 49 c, oder Paragraph 49 d, behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  3. (1b)Absatz eins bEin Gefährder (§ 38a), derEin Gefährder (Paragraph 38 a,), der
    1. 1.Ziffer einsden vom Betretungsverbot gemäß § 38a umfassten Bereich betritt,den vom Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, umfassten Bereich betritt,
    2. 2.Ziffer 2sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß § 38a einem Gefährdeten annähert,sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, einem Gefährdeten annähert,
    3. 3.Ziffer 3einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,einer Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  4. (2)Absatz 2Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 1b auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach § 81 Abs. 3 verhindert werden kann. In solchen Fällen ist § 81 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, oder 1b auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach Paragraph 81, Absatz 3, verhindert werden kann. In solchen Fällen ist Paragraph 81, Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(1) Wer

1.

einem mit Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder

2.

einer Verpflichtung gemäß § 56 Abs. 1 Z 9 zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt oder

3.

einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt oder

4.

trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach § 36a betritt oder

4a.

einem mit Verordnung gemäß § 36b Abs. 1 angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt oder

5.

trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach § 49a betritt oder

6.

einem mit Verordnung gemäß § 37 Abs. 1 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt oder

7.

einer Verpflichtung nach § 53 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 4a sind nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären.

(1a) Wer einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach § 38b, einer Meldeauflage nach § 49c, einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 49d oder einer Meldeverpflichtung nach § 49e nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach § 38b, § 49c oder § 49d behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(1b) Ein Gefährder (§ 38a), der

1.

den vom Betretungsverbot gemäß § 38a umfassten Bereich betritt,

2.

sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß § 38a einem Gefährdeten annähert,

3.

einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einem Gewaltpräventionszentrum oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 1b auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach § 81 Abs. 3 verhindert werden kann. In solchen Fällen ist § 81 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.11.2021

In Kraft vom 01.09.2021 bis 30.11.2021
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einseinem mit Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält odereinem mit Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
    2. 2.Ziffer 2einer Verpflichtung gemäß § 56 Abs. 1 Z 9 zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt odereiner Verpflichtung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 9, zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt oder
    3. 3.Ziffer 3einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt odereiner mit Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt oder
    4. 4.Ziffer 4trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach § 36a betritt odertrotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach Paragraph 36 a, betritt oder
    5. 4a.Ziffer 4 aeinem mit Verordnung gemäß § 36b Abs. 1 angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt odereinem mit Verordnung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt oder
    6. 5.Ziffer 5trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach § 49a betritt odertrotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach Paragraph 49 a, betritt oder
    7. 6.Ziffer 6einem mit Verordnung gemäß § 37 Abs. 1 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt odereinem mit Verordnung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt oder
    8. 7.Ziffer 7einer Verpflichtung nach § 53 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt,einer Verpflichtung nach Paragraph 53, Absatz 5, nicht unverzüglich nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 4a sind nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 4 a, sind nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären.
  2. (1a)Absatz eins aWer einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach § 38b, einer Meldeauflage nach § 49c, einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 49d oder einer Meldeverpflichtung nach § 49e nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach § 38b, § 49c oder § 49d behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.Wer einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach Paragraph 38 b,, einer Meldeauflage nach Paragraph 49 c,, einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach Paragraph 49 d, oder einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 49 e, nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach Paragraph 38 b,, Paragraph 49 c, oder Paragraph 49 d, behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  3. (1b)Absatz eins bEin Gefährder (§ 38a), derEin Gefährder (Paragraph 38 a,), der
    1. 1.Ziffer einsden vom Betretungsverbot gemäß § 38a umfassten Bereich betritt,den vom Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, umfassten Bereich betritt,
    2. 2.Ziffer 2sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß § 38a einem Gefährdeten annähert,sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, einem Gefährdeten annähert,
    3. 3.Ziffer 3einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,einer Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  4. (2)Absatz 2Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 1b auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach § 81 Abs. 3 verhindert werden kann. In solchen Fällen ist § 81 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, oder 1b auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach Paragraph 81, Absatz 3, verhindert werden kann. In solchen Fällen ist Paragraph 81, Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(1) Wer

1.

einem mit Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder

2.

einer Verpflichtung gemäß § 56 Abs. 1 Z 9 zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt oder

3.

einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt oder

4.

trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach § 36a betritt oder

4a.

einem mit Verordnung gemäß § 36b Abs. 1 angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt oder

5.

trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach § 49a betritt oder

6.

einem mit Verordnung gemäß § 37 Abs. 1 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt oder

7.

einer Verpflichtung nach § 53 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 4a sind nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären.

(1a) Wer einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach § 38b, einer Meldeauflage nach § 49c, einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 49d oder einer Meldeverpflichtung nach § 49e nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach § 38b, § 49c oder § 49d behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(1b) Ein Gefährder (§ 38a), der

1.

den vom Betretungsverbot gemäß § 38a umfassten Bereich betritt,

2.

sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß § 38a einem Gefährdeten annähert,

3.

einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einem Gewaltpräventionszentrum oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 1b auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach § 81 Abs. 3 verhindert werden kann. In solchen Fällen ist § 81 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

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