§ 79 SPG Besondere Verfahrensvorschriften

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 79, (1) In Verfahren gemäß Paragraph 73, Absatz 4 und gemäß Paragraph 74, sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.

  1. (1)Absatz einsIn Verfahren gemäß § 74 sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (§ 17 AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.In Verfahren gemäß Paragraph 74, sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten besteht außerhalb der im Abs. 1 genannten Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.Hinsichtlich der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten besteht außerhalb der im Absatz eins, genannten Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 01.05.1993 bis 30.09.2002
Paragraph 79, (1) In Verfahren gemäß Paragraph 73, Absatz 4 und gemäß Paragraph 74, sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.

  1. (1)Absatz einsIn Verfahren gemäß § 74 sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (§ 17 AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.In Verfahren gemäß Paragraph 74, sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten besteht außerhalb der im Abs. 1 genannten Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.Hinsichtlich der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten besteht außerhalb der im Absatz eins, genannten Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.

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