§ 5a SPG Überwachungsgebühren

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 5 a, (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.

  1. (1)Absatz einsFür besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 dienen.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dienen.
  3. (3)Absatz 3Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt
    1. 1.Ziffer einsfür den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 bisund 3 und 5) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres undfür den Bund (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bisund 3 und 5) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und
    2. 2.Ziffer 2für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 4 2 und 53) durch Verordnung der Landesregierung.für die Länder und Gemeinden (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 42 und 53) durch Verordnung der Landesregierung.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1996 bis 30.06.2005
Paragraph 5 a, (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.

  1. (1)Absatz einsFür besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 dienen.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dienen.
  3. (3)Absatz 3Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt
    1. 1.Ziffer einsfür den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 bisund 3 und 5) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres undfür den Bund (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bisund 3 und 5) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und
    2. 2.Ziffer 2für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 4 2 und 53) durch Verordnung der Landesregierung.für die Länder und Gemeinden (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 42 und 53) durch Verordnung der Landesregierung.

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