§ 115 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49 , 49a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1015 000 €, zu bestrafen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49 , 49a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1015 000 €, zu bestrafen.

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