§ 104 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Seilbahnunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständigjede Änderung der Geschäftsführung oder der Vertretungsbefugnis nach außen der Behörde bekannt zu lieferngeben.

(2) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb von Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes unverzüglich zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Zeitpunkt, den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 16.05.2012 bis 30.11.2018

(1) Das Seilbahnunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständigjede Änderung der Geschäftsführung oder der Vertretungsbefugnis nach außen der Behörde bekannt zu lieferngeben.

(2) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb von Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes unverzüglich zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Zeitpunkt, den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.

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