§ 99 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2007 bis 31.12.9999

Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession bzw. der Genehmigung gemäß § 110 sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben, zu warten und, zu erhalten und erforderlichenfalls nach- bzw. umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

Stand vor dem 13.11.2007

In Kraft vom 22.11.2003 bis 13.11.2007

Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession bzw. der Genehmigung gemäß § 110 sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben, zu warten und, zu erhalten und erforderlichenfalls nach- bzw. umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

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