§ 97 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2007 bis 31.12.9999

Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71BGBl. Nr. 71/1954.

Stand vor dem 13.11.2007

In Kraft vom 22.11.2003 bis 13.11.2007

Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71BGBl. Nr. 71/1954.

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