§ 87 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Seilbahnunternehmen hat Beförderungsbedingungen auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlichten Entwurfes zu erstellen, in denen unter anderem zu regeln ist, dass die Seilbahnbenützer den dienstlichen Anordnungen des Betriebspersonals Folge zu leisten haben, wie sie sich bei Benützung der Seilbahn zu verhalten haben und welche Folgen sich aus einer Missachtung der Beförderungsbedingungen ergeben.

(2) Die für die Sicherheit der Fahrgäste maßgeblichen, durch den Bundesminister für Verkehr, InnovationBeförderungsbedingungen sowie deren Änderungen und Technologie festgelegten Bestimmungen sind in die Beförderungsbedingungen aufzunehmen.

(3) Die BeförderungsbedingungenErgänzungen sind der zuständigen Behörde spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Behörde hat die Verwendung der vorgelegten Beförderungsbedingungen zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen gegeben ist oder wenn Sicherheitsgründe dagegensprechen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

(1) Das Seilbahnunternehmen hat Beförderungsbedingungen auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlichten Entwurfes zu erstellen, in denen unter anderem zu regeln ist, dass die Seilbahnbenützer den dienstlichen Anordnungen des Betriebspersonals Folge zu leisten haben, wie sie sich bei Benützung der Seilbahn zu verhalten haben und welche Folgen sich aus einer Missachtung der Beförderungsbedingungen ergeben.

(2) Die für die Sicherheit der Fahrgäste maßgeblichen, durch den Bundesminister für Verkehr, InnovationBeförderungsbedingungen sowie deren Änderungen und Technologie festgelegten Bestimmungen sind in die Beförderungsbedingungen aufzunehmen.

(3) Die BeförderungsbedingungenErgänzungen sind der zuständigen Behörde spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Behörde hat die Verwendung der vorgelegten Beförderungsbedingungen zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen gegeben ist oder wenn Sicherheitsgründe dagegensprechen.

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