§ 78 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenUnion veröffentlicht.

(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

(1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenUnion veröffentlicht.

(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

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