§ 76 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Die AnbringungDer Landeshauptmann hat im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach Feststellung eines von Kennzeichnungeneinem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Risikos für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für Eigentum dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen. Überdies hat der Landeshauptmann über seine Marktüberwachungstätigkeiten auf SicherheitsbauteilenAufforderung dem Bundesminister für Verkehr, durch die Dritte hinsichtlich der BedeutungInnovation und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irre geführt werden könnten, ist unzulässig. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wirdTechnologie Auskunft zu geben.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

Die AnbringungDer Landeshauptmann hat im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach Feststellung eines von Kennzeichnungeneinem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Risikos für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für Eigentum dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen. Überdies hat der Landeshauptmann über seine Marktüberwachungstätigkeiten auf SicherheitsbauteilenAufforderung dem Bundesminister für Verkehr, durch die Dritte hinsichtlich der BedeutungInnovation und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irre geführt werden könnten, ist unzulässig. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wirdTechnologie Auskunft zu geben.

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