§ 74 SeilbG 2003 (weggefallen)

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Benennung einer Stelle zurückzuziehen, wenn diese die in § 72 § 74 SeilbG 2003festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt seit 30.11.2018 weggefallen. Hievon sind die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Benennung einer Stelle zurückzuziehen, wenn diese die in § 72 § 74 SeilbG 2003festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt seit 30.11.2018 weggefallen. Hievon sind die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten.

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