§ 60 SeilbG 2003 (weggefallen)

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 § 60 SeilbG 2003für diesen Zweck eingetragen sind seit 30.11.2018 weggefallen. Sie müssen die in Betracht kommenden einschlägigen Normen berücksichtigen und anwenden. Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG zu bestätigen ist.

(2) Bei Neuerrichtungen und Zubauten ist weiters der Stand der Technik zu bestätigen.

(3) Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 14.11.2007 bis 30.11.2018
(1) Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 § 60 SeilbG 2003für diesen Zweck eingetragen sind seit 30.11.2018 weggefallen. Sie müssen die in Betracht kommenden einschlägigen Normen berücksichtigen und anwenden. Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG zu bestätigen ist.

(2) Bei Neuerrichtungen und Zubauten ist weiters der Stand der Technik zu bestätigen.

(3) Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden.

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