§ 43 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit Bauarbeiten nicht begonnen werden.

(2) In der Baugenehmigung ist eine angemessene, höchstens jedoch zweijährigedreijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern, sofern Sicherheitsinteressen dem nicht entgegen stehen. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 14.11.2007 bis 30.11.2018

(1) Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit Bauarbeiten nicht begonnen werden.

(2) In der Baugenehmigung ist eine angemessene, höchstens jedoch zweijährigedreijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern, sofern Sicherheitsinteressen dem nicht entgegen stehen. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.

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