§ 36 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen ZubautenZu- oder Umbauten bestehender Seilbahnen bedarf esist von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung einer Ortsverhandlung jedenfalls dannerforderlich ist. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wennob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen ZubautenZu- oder Umbauten bestehender Seilbahnen bedarf esist von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung einer Ortsverhandlung jedenfalls dannerforderlich ist. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wennob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.

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