§ 34 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem Sicherheitsbericht und den Sicherheitsanalysen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß § 11 Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich sind. EG-Erklärungen sind spätestens im Betriebsbewilligungsverfahren vorzulegen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 14.11.2007 bis 30.11.2018

Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem Sicherheitsbericht und den Sicherheitsanalysen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß § 11 Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich sind. EG-Erklärungen sind spätestens im Betriebsbewilligungsverfahren vorzulegen.

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