§ 556 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

SindHat der Verstorbene mehrere Personen als Erben und zwar alle inzu bestimmten Erbtheilen, die aber das GanzeVerlassenschaft nicht erschöpfen,erschöpfenden Erbteilen eingesetzt worden, so fallen die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu. Hat aberfällt der Erblasser die Erben zum ganzen Nachlasse berufen; so habenübrige Teil an die gesetzlichen Erben keinen Anspruch, obschon er in. Hat der BerechnungVerstorbene die Erben zur gesamten Verlassenschaft berufen, so schließt dies im Zweifel das gesetzliche Erbrecht aus, selbst wenn der Beträge,Verstorbene sich verrechnet oder in der Aufzählung derdie Erbstücke etwas übergangen hätteunvollständig aufgezählt hat.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

SindHat der Verstorbene mehrere Personen als Erben und zwar alle inzu bestimmten Erbtheilen, die aber das GanzeVerlassenschaft nicht erschöpfen,erschöpfenden Erbteilen eingesetzt worden, so fallen die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu. Hat aberfällt der Erblasser die Erben zum ganzen Nachlasse berufen; so habenübrige Teil an die gesetzlichen Erben keinen Anspruch, obschon er in. Hat der BerechnungVerstorbene die Erben zur gesamten Verlassenschaft berufen, so schließt dies im Zweifel das gesetzliche Erbrecht aus, selbst wenn der Beträge,Verstorbene sich verrechnet oder in der Aufzählung derdie Erbstücke etwas übergangen hätteunvollständig aufgezählt hat.