§ 15 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht

1.

ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;

2.

ob ein Verkehr als öffentlicher Verkehr, Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;

3.

ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine neue Genehmigung erforderlich wird;

4.

ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;

5.

ob eine Einrichtung als InfrastrukturTeil der Seilbahn im Sinne des § 8 anzusehen ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

(1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht

1.

ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;

2.

ob ein Verkehr als öffentlicher Verkehr, Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;

3.

ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine neue Genehmigung erforderlich wird;

4.

ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;

5.

ob eine Einrichtung als InfrastrukturTeil der Seilbahn im Sinne des § 8 anzusehen ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.

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