§ 9 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Sicherheitsbauteil im Sinne dieses Bundesgesetzes(1) Die wiederkehrende Überprüfung ist ein Bestandteildie Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, eine Gruppeelektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.

(2) Ergänzende Überprüfungen sind Überprüfungen der weiteren Verwendbarkeit von Bestandteilen, eine Unterbaugruppeseilbahnspezifischen Bauteilen einer Seilbahn in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige mit speziellen Prüfmitteln oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Seilbahnanlage ist, in der Sicherheitsanalyse als Sicherheitsbauteil ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdetbauteilspezifischen Prüfmethoden.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

Sicherheitsbauteil im Sinne dieses Bundesgesetzes(1) Die wiederkehrende Überprüfung ist ein Bestandteildie Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, eine Gruppeelektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.

(2) Ergänzende Überprüfungen sind Überprüfungen der weiteren Verwendbarkeit von Bestandteilen, eine Unterbaugruppeseilbahnspezifischen Bauteilen einer Seilbahn in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige mit speziellen Prüfmitteln oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Seilbahnanlage ist, in der Sicherheitsanalyse als Sicherheitsbauteil ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdetbauteilspezifischen Prüfmethoden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten